6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe der Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 8. Juni 2022 ist bezüglich dieser beiden Tatbestände aufzuheben. Mit der Erledigung des Verfahrens ist die beantragte Verfahrensvereinigung mit den beiden anderen Beschwerdeverfahren (SBK.2022.211 und SBK.2022.213) obsolet.