5.2. Nach den gemachten Ausführungen steht fest, dass auch gestützt auf die unterdessen erfolgten Befragungen der drei Beschuldigten (act. 278 ff.) und des beteiligten Polizisten I. (act. 301 ff.) nicht feststeht, dass hinsichtlich der Körperverletzung ein Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB klarerweise gegeben bzw. das Vorgehen des Beschuldigten gegen die Person des Beschwerdeführers klar verhältnismässig war, womit auch weiterhin der Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Raum steht (vgl. E. 4.2.1.).