Nach einer Gesamtwürdigung der geschilderten Umstände und insbesondere auch unter Berücksichtigung der erlittenen (nicht unerheblichen) Verletzungen des Beschwerdeführers durch diesen Vorgang (so u.a. HWS- Beschleunigungstrauma, BWS-Prellung, Schürfwunde im Gesicht, Verschlimmerung einer bestehenden Impingement-Erkrankung der Schulter, - 17 - psychische Beeinträchtigung [act. 244; act. 246]), kann nicht gesagt werden, dass die Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers im konkreten Fall klar verhältnismässig war.