Auf der Videoaufnahme ist diesbezüglich zu erkennen, dass der Beschuldigte (teilweise mit J.) sich über zwei Minuten in den Knien bzw. in einer hockenartigen Körperhaltung beim Beschwerdeführer befindet und ihn erst nach zwei Minuten hochhebt (vgl. Video "Beilage Nr. 1.wmv 0408938" [act. 376], 00:48 bis 02:50), womit die Schilderung des Beschwerdeführers, dass er zwei Minuten mit dem Bauch auf dem Boden gelegen habe (davon teilweise mit dem Gesicht auf dem Asphalt und dem Knie des Beschuldigten und/oder J. auf dem Rücken), jedenfalls nicht abwegig erscheint.