Diesbezüglich lässt sich nämlich den Einvernahmen entnehmen, dass offenbar auch hinsichtlich des Vorgehens "mobile Anhaltung" verschiedene Varianten bestehen. So gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll, dass E. stehend angehalten worden sei, da man gesehen habe, dass er ein Gebrechen gehabt habe, was beim Fahrer nicht der Fall gewesen sei (act. 288, Frage 18).