Er habe den Beschuldigten bei der Anhaltung und der Fesselung unterstützt, wobei sich der Beschuldigte beim linken Arm und er sich beim rechten Arm des Beschwerdeführers befunden habe. Die Anhaltung laufe standardmässig so ab, dass man die Zielperson mit dem Ellenbogenhebel aus dem Fahrzeug nehme, zu Boden führe, am Boden mit Handgelenk- und Schulterhebel fixiere und Handfesseln anlege (act. 281, Frage 7). Der Beschuldigte gab an, dass er den Beschwerdeführer auf den Boden gezogen und ihn mit einem Schulter- und Handgelenkhebel fixiert habe. J. sei ihm zur Hilfe gekommen.