268, Fragen 21 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer ca. 1 Minute am Boden gelegen und dem Polizisten mitgeteilt habe, dass er an der Schulter verletzt sei, sei dieser mit dem Knie von seinem Rücken weggegangen (act. 268, Fragen 31 f.). J. gab an, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer standardmässig mittels Ellenbogenhebel aus dem Fahrzeug genommen habe (act. 280, Frage 7). Er habe den Beschuldigten bei der Anhaltung und der Fesselung unterstützt, wobei sich der Beschuldigte beim linken Arm und er sich beim rechten Arm des Beschwerdeführers befunden habe.