Als Zwischenergebnis ist zu konstatieren, dass die Zerstörung der Scheibe und somit die Sachbeschädigung durch J. als ultima ratio-Massnahme erfolgte und gerechtfertigt war. 5.1.3.5. Weiter ist der Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers zu prüfen: