73, Frage 19). Nach einer Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse ist entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, dass für die Anhaltung von E. die Sondereinheit ARGUS beigezogen wurde. 5.1.3.2. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Anhaltung ergibt sich im Weiteren das Folgende: