161 [04.08.2019 11:14]). Nachdem durch den mutmasslichen Brandanschlag mit einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) am Vortag der Anhaltung eine neue Eskalationsstufe erreicht wurde, mussten die Einsatzkräfte von einem hohen Gewaltpotential seitens E. ausgehen, insbesondere auch davon, dass er zum Zeitpunkt der Anhaltung bewaffnet sein und/oder eine USBV auf sich tragen könnte, wodurch er auch eine erhebliche Gefahr für Drittpersonen dargestellt hätte (vgl. act. 302 f., Frage 14). Gemäss den glaubhaften Angaben von J. ging dieser von einem erheblichen Gewaltpotential aus, wobei ihm ferner mindestens ein Vorfall bekannt war, bei welchem sich E. den polizeilichen An-