(Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der versuchten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorgeworfen (act. 63). Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Vorwürfe, wonach E. am Tag vor seiner Anhaltung (3. August 2019) einen Brandanschlag verübt und in der Nacht vom 12. Juli 2020 auf den 13. Juli 2020 Kleinkalibermunition in einem Briefkasten deponiert haben soll (angefochtene Verfügung, S. 3; act. 302, Frage 11), was im Vorfeld des Zugriffs durch die Sondereinheit ARGUS beim Rapport denn auch thematisiert wurde (vgl. act. 161 [04.08.2019