Gemäss § 44 Abs. 1 PolG kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen ausüben und geeignete Hilfsmittel einsetzen. § 44 Abs. 2 PolG schreibt vor, dass der Ausübung des unmittelbaren Zwangs eine Androhung vorauszugehen hat. Die Androhung kann indessen unterbleiben, wenn die Abwehr der Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würde.