200 StPO nicht geregelt. Diese richten sich vielmehr nach den Polizeigesetzen der Kantone bzw. des Bundes, sofern in diesen die Anwendung von Gewalt über die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit hinaus auch für die kriminalpolizeiliche geregelt ist, was einer entsprechenden Bestimmung bedarf (JONAS WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 200 StPO).