Die polizeiliche Anhaltung bildet eine Zwangsmassnahme, zu deren Durchsetzung als äusserstes Mittel unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit Gewalt angewendet werden darf (Art. 200 StPO; W EDER, a.a.O., N. 19 zu Art. 215 StPO). Die Modalitäten der Gewaltanwendung und insbesondere die möglichen Gewaltmittel werden in Art. 200 StPO nicht geregelt.