Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die abschliessende rechtliche Würdigung der Vorwürfe im Falle der Anklageerhebung dem Sachgericht obliegt, dürfte das soeben beschriebene Vorgehen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB und den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt haben. Ein Missbrauch der Amtsgewalt i.S.v. Art. 312 StGB liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang - 10 -