Ferner wurde der Beschwerdeführer durch den Beschuldigten zwecks Arretierung aus dem Fahrzeug gezogen und zu Boden geführt. Diesbezüglich bestehen keine berechtigten Zweifel, dass der Beschwerdeführer die aktenkundigen Verletzungen (so u.a. HWS-Beschleunigungstrauma, BWS-Prellung, Schürfwunde im Gesicht, Verschlimmerung einer bestehenden Impingement-Erkrankung der Schulter, psychische Beeinträchtigung [act. 244; act. 246]) aufgrund des polizeilichen Einsatzes vom 4. August 2019 erlitt, zumal dies weder von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (angefochtene Verfügung, S. 2) noch vom Beschuldigten (vgl. Beschwerdeantwort) bestritten wird.