18 Abs. 2 StGB) zu einer Einstellung (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 21 zu Art. 319 StPO; ROLF GRÄDEL/ MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 11 zu Art. 319 StPO). Eine Einstellung kommt in diesen Fällen nur in Frage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" ist in Zweifelsfällen der Entscheid auch hier dem Gericht zu überlassen und demzufolge Anklage zu erheben (LANDSHUT/BOSS- HARD, a.a.O., N. 22 zu Art. 319 StPO).