den könne, dass selbst wenn die fraglichen Tatbestände erfüllt seien, der Beschuldigte im Rahmen seiner Amtspflichten und damit i.S.v. Art. 14 StGB rechtmässig gehandelt habe. Der Entscheid über den Zeitpunkt und die Art der Anhaltung sei nicht dem Beschuldigten oblegen, sondern sei der Befehl hierzu im Rahmen seines Dienstverhältnisses von vorgesetzter Stelle erfolgt. Der Beschuldigte stelle zwar kein "willenloses Werkzeug" dar, dürfe sich einem solchen Befehl aber nur widersetzen, wenn von ihm etwas offensichtlich Rechtswidriges verlangt werde. Dies sei -8-