Der Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass die in E. 3.6. des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 2021 erwähnten Beweiserhebungen und Untersuchungshandlungen zwischenzeitlich soweit möglich erfolgt seien, der Sachverhalt damit soweit möglich erstellt worden sei und eine Zeugeneinvernahme der zuständigen Staatsanwältin mit grösster Wahrscheinlichkeit keinen neuen Erkenntnisse bringen würde, womit sich eine Wiedereröffnung des Untersuchungsverfahrens nicht aufdränge. Der Sachverhalt sei insoweit liquid, als problemlos festgestellt wer-