Auf dem Polizeiposten habe sich der Beschwerdeführer schliesslich entkleiden und bücken müssen, wobei es sich um massive Eingriffe in dessen Persönlichkeitsrechte handle, deren Verhältnismässigkeit anzuzweifeln sei. Der gesamte Eingriff sei unverhältnismässig gewesen, zumal die Verhaftung einer behinderten Person mit leichter Bekleidung nie eine Eigengefährdung der Polizei darstelle. Es könne nicht ohne Weiteres von einem Freispruch ausgegangen werden, da notwendige Einvernahmen nicht durchgeführt und der Sachverhalt unzureichend untersucht worden sei.