Der Zugriff sei zudem in der Nähe einer Tankstelle erfolgt, was im Hinblick auf die E. vorgeworfenen Sprengstoff-Delikte ein denkbar schlechter Zugriffsort gewesen sei. Entsprechend sei zu untersuchen, ob die Behauptung der Kantonspolizei Aargau, dass eine erhöhte Gefährdung durch Sprengstoff bestanden habe, zutreffe oder nicht, da die Frage massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Rechts- und Verhältnismässigkeit der getroffenen Entscheidungen habe. Auf dem Polizeiposten habe sich der Beschwerdeführer schliesslich entkleiden und bücken müssen, wobei es sich um massive Eingriffe in dessen Persönlichkeitsrechte handle, deren Verhältnismässigkeit anzuzweifeln sei.