Weiter sei nicht erstellt, dass eine Aufforderung seitens der Polizei zur Öffnung der Türen ergangen sei, womit auch das Einschlagen der Scheibe unverhältnismässig gewesen sei. Nachdem gegen den Beschwerdeführer kein Tatverdacht bestanden und kein Haftbefehl vorgelegen und er beim Zugriff keine Gegenwehr geleistet habe, sei die gewählte Fixierung mit dem Knie auf der Schulter des Beschwerdeführers sehr fraglich, wenn nicht unverhältnismässig. Der Zugriff sei zudem in der Nähe einer Tankstelle erfolgt, was im Hinblick auf die E. vorgeworfenen Sprengstoff-Delikte ein denkbar schlechter Zugriffsort gewesen sei.