Zum Zeitpunkt des Zugriffs sei folglich klar gewesen, dass der Beschwerdeführer ein unbeteiligter Dritter und E. verletzt gewesen sei, womit keine Fluchtgefahr und keine Möglichkeit bestanden habe, sich in irgendeiner Art gegen die Verhaftung zur Wehr zu setzen. Weiter habe E. nur leichte Kleidung getragen, als er zum Beschwerdeführer ins Fahrzeug -7-