2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass es entgegen den Schutzbehauptungen der Polizisten keine mehrmalige Aufforderung gegeben habe, das Fahrzeug zu verlassen. Aus den Videoaufnahmen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und E. keine Zeit gehabt hätten, auf die polizeiliche Aufforderung hin, falls sie diese verstanden hätten, in derart kurzer Zeit zu reagieren. Aufgrund des Verriegelungsschutzes im Fahrzeug des Beschwerdeführers, welche das Fahrzeug in der Regel ab einer Geschwindigkeit von ca. 15-20 km/h automatisch verriegle, habe E. die Fahrzeugtür nicht kurzfristig öffnen können.