Zur Erledigung des Auftrags sei den Angehörigen der Sondereinheit somit nichts Anderes übrig geblieben, als die Scheibe des Fahrzeugs zu beschädigen, womit sie zwar tatbestandsmässig i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, jedoch nicht rechtswidrig gehandelt hätten. Ähnliches gelte bezüglich der Verletzung des Beschwerdeführers, wobei beim Vorgehen der Angehörigen der Sondereinheit ARGUS eine Verletzung der Angehaltenen in Kauf genommen worden sein dürfte.