Der Beschuldigte habe sich an die Standards gehalten, womit ihm kein Amtsmissbrauch vorgeworfen werden könne. Befinde sich eine Person in einem Fahrzeug und bestehe der Auftrag darin, diese Person anzuhalten oder festzunehmen, so müsse zwangsläufig das Fahrzeug beschädigt werden, soweit dieses durch die Insassen nicht geöffnet werde. Der Beschwerdeführer und E. hätten die Fahrzeugtür trotz Zurufen der Angehörigen der Sondereinheit ARGUS zunächst nicht geöffnet. Zur Erledigung des Auftrags sei den Angehörigen der Sondereinheit somit nichts Anderes übrig geblieben, als die Scheibe des Fahrzeugs zu beschädigen, womit sie zwar tatbestandsmässig i.S.v.