2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung aus, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 4. August 2019 betreffend E. einen Festnahmebefehl wegen mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruchs und wegen versuchter Brandstiftung erlassen habe, womit dessen Festnahme rechtmässig erfolgt sei. Da sich E. im Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden habe und für den Beschuldigten (und die anderen Angehörigen der Sondereinheit ARGUS) nicht klar gewesen sei, welchen Bezug der Beschwerdeführer zu E. aufweise und angesichts des Tatverdachts gegenüber E. nicht habe ausgeschlossen werden können, dass ein Bezug des Beschwerdeführers zu den (mögli-