3.7. Am 3. November 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein. 3.8. Mit vom 3. Dezember 2022 datierter Eingabe liess sich der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.