3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.4. C. (fortan: Beschuldigter) beantragte mit seiner Beschwerdeantwort vom 22. August 2022: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers." 3.5. Am 6. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 3.6. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach eine Stellungnahme ein.