zusätzlich einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% des eigentlichen Honorars und der zu berücksichtigenden Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein angemessener Aufwand von Fr. 1'830.35. Der Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 1'220.25 (2/3 von Fr. 1'830.35) durch den Beschwerdeführer und mit Fr. 610.10 (1/3 von Fr. 1'830.35) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.