436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei der Sachbeschädigung und der einfachen Körperverletzung handelt es sich um Antragsdelikte, beim Amtsmissbrauch um ein Offizialdelikt. Folglich ist der Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Umfang von 2/3 durch den Beschwerdeführer und im Umfang von 1/3 aus der Staatskasse zu entschädigen 6.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf - 17 -