Hinsichtlich des Beschuldigten kann diese Frage jedoch offenbleiben. Der Beschuldigte gab den Einsatz frei, beteiligte sich aber in keiner Weise an der eigentlichen Anhaltung des Beschwerdeführers, wobei er ausweislich der Akten auch keinerlei konkreten Anweisungen hinsichtlich der Festnahmemodalitäten des Beschwerdeführers erteilte. Sollte die eigentliche Festnahme des Beschwerdeführers - 16 -