Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die verschlossene Tür von innen entriegelt hat, durch J. mittels eines sog. Ellenbogenhebels aus dem Fahrzeug genommen, auf den Bauch gelegt und mittels Knie auf dem Rücken auf den Asphalt gedrückt wurde. Es erscheint fraglich, ob das Vorgehen im vorliegenden Fall noch als verhältnismässig bezeichnet werden kann. Hinsichtlich des Beschuldigten kann diese Frage jedoch offenbleiben.