304, Frage 29). Hinzukommend gilt zu beachten und erscheint plausibel, dass von einem standardisierten Vorgehen zur Anhaltung einer Person während des Zugriffs nicht abgewichen werden sollte, da dies andernfalls zur Irritation der übrigen involvierten Polizeibeamten und somit zu einer Gefährdung aller Beteiligten führen könnte (vgl. act. 288, Fragen 17 f.; act. 283, Frage 24; act. 297, Frage 75). Als Zwischenergebnis ist zu konstatieren, dass die Zerstörung der Scheibe und somit die Sachbeschädigung durch I. als ultima ratio-Massnahme erfolgte und gerechtfertigt war.