295 f., Frage 59). Im vorliegenden Fall bestehen keine berechtigten Zweifel, dass sich die Polizisten beim Zugriff als solche zu erkennen gaben, zumal es sich hierbei um eine eintrainierte Standardprozedur handelt und E. und der Beschwerdeführer aussagten, dass die Polizisten zum Anfang des Zugriffs "herumgeschrien" hätten (act. 100; act. 266 f., Fragen 15 und 19; act. 275, Frage 5), womit auf der Hand liegt, dass in diesem Moment auch das Wort "Polizei" gefallen sein muss. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb sich die Polizisten nicht als solche hätten zu erkennen geben sollen, zumal I. eine orange Armbinde mit der Aufschrift "Polizei" trug (act. 275, Frage 8;