E. hatte zum Zeitpunkt der Festnahme eine Verletzung am Fuss und benützte eine Krücke, was den Polizisten bekannt war (act. 282, Frage 13; act. 294, Frage 44; act. 305, Frage 41). Die Fussverletzung war von untergeordneter Bedeutung, da sie zwar einen möglichen Fluchtversuch (zu Fuss) von E. erschwert hätte, jedoch nichts über dessen Gefährlichkeit aussagte.