weisungen mit Gewalt widersetzte, indem er im Jahr 2014 beim Zelleneinschluss randalierte und eine Zellentür beschädigte (act. 279, Frage 7). Ferner war davon auszugehen, dass er sich in den Führungsriegen der FC […]-Ultras bewegte (act. 84, Frage 51 f.; act. 276 f., Fragen 31 f.; act. 279, Frage 7; vgl. angefochtene Verfügung, S. 3). Auch der Beschwerdeführer sagte diesbezüglich aus, dass sich E. vermutlich in der Hooligan-Szene bewegt habe (act. 73, Frage 24) und er "aufbrausend und impulsiv" sein könne (act. 73, Frage 19).