Im Ermittlungsauftrag oder im Festnahmebefehl wird der Beizug einer polizeilichen Sondereinheit nicht thematisiert, wobei die Modalitäten für die Durchführung der Verhaftung offenbar ohnehin nicht durch die (damals zuständige) Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu bestimmen waren (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Oktober 2022, S. 2). E. wurden zu diesem Zeitpunkt die Tatbestände der mehrfachen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der versuchten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) vorgeworfen (act. 63). Ins Gewicht fallen dabei insbesondere die Vorwürfe,