5.1.3. 5.1.3.1. Mit delegiertem Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. August 2019 wurde die Kantonspolizei Aargau damit beauftragt, E. vorläufig festzunehmen und den Beschwerdeführer als Auskunftsperson zu befragen (act. 63), wobei gleichzeitig ein Festnahmebefehl bezüglich E. erging (act. 64). Im Ermittlungsauftrag oder im Festnahmebefehl wird der Beizug einer polizeilichen Sondereinheit nicht thematisiert, wobei die Modalitäten für die Durchführung der Verhaftung offenbar ohnehin nicht durch die (damals zuständige) Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu bestimmen waren (vgl. Stellungnahme Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 18. Oktober 2022, S. 2).