215 StPO). Art. 197 Abs. 2 StPO bestimmt überdies, dass Zwangsmassnahmen, die - wie im vorliegenden Fall - in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Die polizeiliche Anhaltung bildet eine Zwangsmassnahme, zu deren Durchsetzung als äusserstes Mittel unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit Gewalt angewendet werden darf (Art. 200 StPO; W EDER, a.a.O., N. 19 zu Art. 215 StPO). Die Modalitäten der Gewaltanwendung und insbesondere die möglichen Gewaltmittel werden in Art. 200 StPO - 11 -