Schmerzen und seiner fünfwöchigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. 241 f.) als nicht mehr unerheblich zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die abschliessende rechtliche Würdigung der Vorwürfe im Falle der Anklageerhebung dem Sachgericht obliegt, dürfte das soeben beschriebene Vorgehen den Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB und den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt haben.