Ferner wurde der Beschwerdeführer durch J. zwecks Arretierung aus dem Fahrzeug gezogen und zu Boden geführt. Diesbezüglich bestehen keine berechtigten Zweifel, dass der Beschwerdeführer die aktenkundigen Verletzungen (so u.a. HWS-Beschleunigungstrauma, BWS-Prellung, Schürfwunde im Gesicht, Verschlimmerung einer bestehenden Impingement-Er- krankung der Schulter, psychische Beeinträchtigung [act. 244; act. 246]) aufgrund des polizeilichen Einsatzes vom 4. August 2019 erlitt, zumal dies weder von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (angefochtene Verfügung, S. 2) noch vom Beschuldigten (vgl. Beschwerdeantwort) bestritten wird. Die Verletzungen des Beschwerdeführers sind angesichts der