4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten und erstellt, dass es am 4. August 2019 zwecks Anhaltung von E. zu einem Einsatz der Sondereinheit ARGUS der Kantonspolizei Aargau kam. Der Beschuldigte fungierte dabei als Gruppenführer (act. 292, Fragen 7 und 9) und H. als Gesamteinsatzleiter (act. 292, Frage 10; act. 302, Frage 8). H. war als Gesamteinsatzleiter dafür zuständig, den eigentlichen Einsatz mittels "Grünlicht" freizuge- -9-