Aufgrund der Aggravationstendenz habe von einem Szenario ausgegangen werden müssen, nach welchem bei einer Verhaftung nebst den direkt Beteiligten auch Dritte in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass sich E. "überwacht gefühlt" habe, womit es mehr als fadenscheinig sei zu behaupten, beim Zugriff sei nicht erkennbar gewesen, dass dieser durch die Polizei erfolgt sei. Über welche Mittel zur Abwehr der Verhaftung E. und der Beschwerdeführer verfügt hätten, sei für die Sondereinheit ARGUS nicht eruierbar gewesen, wobei sowohl Waffen wie auch Sprengstoff in Frage kämen.