2.3. Der Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Anordnung bezüglich des Einsatzes der Sondereinheit ARGUS bei ihm nicht stelle. Er sei einzig gehalten gewesen, den ihm erteilten Auftrag in seiner Verantwortung auszuführen. Die Erkenntnis, dass weder der Beschwerdeführer noch E. bewaffnet gewesen seien, habe dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Durchführung der Festnahme nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund der Aggravationstendenz habe von einem Szenario ausgegangen werden müssen, nach welchem bei einer Verhaftung nebst den direkt Beteiligten auch Dritte in Mitleidenschaft hätten gezogen werden können.