kein Haftbefehl vorgelegen und er beim Zugriff keine Gegenwehr geleistet habe, sei die gewählte Fixierung mit dem Knie auf der Schulter des Beschwerdeführers sehr fraglich, wenn nicht unverhältnismässig. Der Zugriff sei zudem in der Nähe einer Tankstelle erfolgt, was im Hinblick auf die E. vorgeworfenen Sprengstoff-Delikte ein denkbar schlechter Zugriffsort gewesen sei. Entsprechend sei zu untersuchen, ob die Behauptung der Kantonspolizei Aargau, dass eine erhöhte Gefährdung durch Sprengstoff bestanden habe, zutreffe oder nicht, da die Frage massgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Rechts- und Verhältnismässigkeit der getroffenen Entscheidungen habe.