Vor allem habe man die deutliche Gehbehinderung sowie die Krücken aus der Ferne wahrnehmen können. Die ganze Polizeiaktion sei völlig unverhältnismässig gewesen und man hätte den an den Krücken gehenden E. einfach polizeilich anhalten können, wenn er das Haus verlassen hätte. Weiter sei nicht erstellt, dass eine Aufforderung seitens der Polizei zur Öffnung der Türen ergangen sei, womit auch das Einschlagen der Scheibe unverhältnismässig gewesen sei. Nachdem gegen den Beschwerdeführer kein Tatverdacht bestanden und -7-