Aufgrund des Verriegelungsschutzes im Fahrzeug des Beschwerdeführers, welche das Fahrzeug in der Regel ab einer Geschwindigkeit von ca. 15-20 km/h automatisch verriegle, habe E. die Fahrzeugtür nicht kurzfristig öffnen können. Auch lasse sich das Fahrzeug erst von aussen öffnen, wenn der Parkmodus aktiviert und der Motor ausgeschalten sei. Der Beschwerdeführer sei von der Tatsache, dass er von unbekannten Personen bedroht worden sei, geschockt gewesen und habe sich von diesem Schock erholen müssen. In der Folge sei er nicht in der Lage gewesen, so unverzüglich, wie es von den Polizisten erwartet worden wäre, zu reagieren. Ferner sei dem Festnahmebefehl kein Adressat zu entnehmen.