Der Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei zwar erfüllt, die Handlung sei nach Art. 14 StGB aber gerechtfertigt. Weiter sei fraglich, ob das Vorgehen der Angehörigen der Sondereinheit ARGUS verhältnismässig gewesen sei oder ob die Festnahme von E. nicht zu einem anderen Zeitpunkt hätte erfolgen können, so dass der Beschwerdeführer nicht in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Betreffend E. habe der Verdacht bestanden, dass er in der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2020 jeweils eine Gewehr- und eine Pistolenpatrone in einen Briefkasten sowie in ein Fahrzeug in Q. gelegt habe, offenkundig um die dort geschädigten Personen einzuschüchtern.