Nachdem es Zweck dieses Vorgehens sei, die anzuhaltende Person zu überraschen, liege es im Sinne der Handlung, die Person rasch und möglichst unvorbereitet aus dem Fahrzeug zu führen und zu arretieren. Der Beschuldigte und die anderen Angehörigen der Sondereinheit ARGUS hätten sich an die Standards gehalten, womit ihnen kein Amtsmissbrauch vorgeworfen werden könne. Befinde sich eine Person in einem Fahrzeug und bestehe der Auftrag darin, diese Person anzuhalten oder festzunehmen, so müsse zwangsläufig das Fahrzeug beschädigt werden, soweit dieses durch die Insassen nicht geöffnet werde.